pe aufhielten, welche Steine gegen die Polizisten warfen, bleibt im Ergebnis unklar, ob das auch einer oder mehrere der Beschuldigten taten. Den Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ lässt sich daher eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten nicht nachweisen. Wie bereits erwähnt, gilt dies umso mehr für den Beschuldigten A.________, zumal sich in seinem Fall bereits nicht erstellen lässt, dass er sich am Bahnhof in T.________ aufgehalten hat (vgl. E. 16.1.3 hiervor). Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt und die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G._____