- Sich der Straf- und Zivilkläger I.________ nach Beginn der Flaschen- und Steinwürfe zum Polizeifahrzeug begab, wobei sich der Beschuldigte E.________ unvermummt dazu gesellte und der Straf- und Zivilkläger von einem Stein am Kopf getroffen wurde, was zur Platzwunde führte. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Steinwurf aus den hinteren Reihen gekommen ist.