Da sich jedoch nicht erstellen lässt, dass sich die Gruppe rund um die Beschuldigten geschlossen darin eingliedert hat, sind diese nicht hinzuzurechnen, sondern es bleibt bei der Mindestanzahl von 30 Fans, die aus dem Zug ausgestiegen sind. Die Kammer kann sich sodann auch in Bezug auf die von der grösseren Gruppierung ausgehenden friedensbedrohenden Grundstimmung den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung wie der vorliegenden kann ohne Weiteres von einer solchen Grundstimmung ausgegangen werden.