Betreffend die Anzahl der Fans, die nach Einfahrt aus dem Extrazug ausgestiegen sind, geht die Kammer gestützt auf die unterschiedlichen Angaben der Auskunftspersonen im Einklang mit der Vorinstanz von mindestens 30 Personen aus. Da sich jedoch nicht erstellen lässt, dass sich die Gruppe rund um die Beschuldigten geschlossen darin eingliedert hat, sind diese nicht hinzuzurechnen, sondern es bleibt bei der Mindestanzahl von 30 Fans, die aus dem Zug ausgestiegen sind.