57 ihm eine Eingliederung in die Steine werfende Gruppe nicht nachgewiesen werden konnte, jedoch keiner abschliessenden Beurteilung. Die Kammer kann der Verteidigung sodann auch nicht folgen, soweit diese den Beschuldigten E.________ als die vernünftige und vermittelnde Person unter den anwesenden FC V.________ Fans darzustellen versuchte. Der Beschuldigte E.________ war zu diesem Zeitpunkt bekanntermassen mit einem Stadionverbot belegt, was von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wurde.