und des Straf- und Zivilklägers I.________ ist dabei zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte E.________ nach Beginn der Steinwürfe in einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt beim Polizeifahrzeug befand, wobei die Kammer mit der Verteidigung davon ausgeht, dass er von hinten also vom Zugende her auf das Polizeifahrzeug zugekommen sein muss. Auf welchem Weg und wann er sich dorthin aufmachte, bleibt demgegenüber unklar, bedarf angesichts des Umstandes, dass