___ gehandelt haben dürfte. Der von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ skizzierte Laufweg des Beschuldigten (vgl. E. 16.2.2 hiervor), erachtet die Kammer als blosse Parteibehauptung. Aus den aktenkundigen Beweismitteln finden sich keinerlei Hinweise auf den präsentierten Laufweg seitens des Beschuldigten E.________ und dies wurde im Übrigen auch durch den Beschuldigten selbst nicht so zu Protokoll gegeben. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Einsatzleiterin AI.________ und des Straf- und Zivilklägers I._____