Er behauptete zwar, nicht vermummt gewesen zu sein, doch ist diesbezüglich auf die Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz zu verweisen, wonach er zumindest teilweise versuchte, seine eigenen Handlungen in einem besseren Licht darzustellen (vgl. E. 15 hiervor). Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben von AK.________ und des Beschuldigten Q.________ ist davon auszugehen, dass mindestens eine Person nach Einfahrt des Extrazuges unbemerkt vorne in den Zug eingestiegen ist und es sich bei dieser Person um den Beschuldigten Q.________ gehandelt haben dürfte.