Bezeichnend ist hierbei die bereits dargelegte Aussage des Straf- und Zivilklägers J.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er einfach sagen könne, dass alle sicher in Richtung Zugende oder zum letzten Eingang des Zuges gerannt seien. Ob sie danach dort in den Zug rein seien, könne er nicht sagen. Ein Teil sei wahrscheinlich rein, ein Teil sei hinter den Zug. Das habe man auch gesehen. Es seien ja auch Leute aus dem Zug rausgekommen und die seien gleich hinter den Zug (pag. 1628 Z. 9 ff. und 18 ff.). Nach dem Gesagten lässt sich somit nicht erstellen, dass sich die gesamte Gruppierung rund um die Beschuldigten C.________, E.________ und G.__