56 zum Polizeifahrzeug zurückziehen, sich ihrer Schutzausrüstung behändigen, sich mit Mehrzweckwerfern bewaffnen und den fast gleichzeitig beginnenden Angriff abwehren. Es bleibt somit ebenfalls unklar (mit Ausnahme von AL.________, der sich in der Personenkontrolle befand und des Beschuldigten Q.________, vgl. hierzu sogleich nachfolgend), wohin sich die einzelnen Gruppenmitglieder bzw. insbesondere die Beschuldigten begaben als der Zug einfuhr. Bezeichnend ist hierbei die bereits dargelegte Aussage des Straf- und Zivilklägers J.______