Bereits in Bezug auf die Vermummung der Gruppenmitglieder liegen unterschiedliche Angaben vor. So lässt sich den Schilderungen der Polizeibeamten sowohl die Angabe «einige hätten sich vermummt» als auch die Angabe «alle hätten sich vermummt» entnehmen, wobei mehrheitlich nicht von der ganzen Gruppe gesprochen wurde (einzig der Straf- und Zivilkläger J.________ gab im Berichtsrapport wie auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass sich alle der Gruppe vermummt hätten). Hinzukommend wurde auch im Ereignisbericht festgehalten, dass «nur» ca. 4 der Gruppe vermummt an die Zugscheiben geschlagen hätten.