Davon ist die Vorinstanz – wie dargelegt – ausgegangen (vgl. E. 16.2.1 hiervor). Gestützt auf die soeben dargelegten Angaben aus den zahlreichen Berichten sowie den Aussagen der Straf- und/oder Zivilkläger gelangt die Kammer indes zu einem anderen Schluss. Das Verhalten der Gruppe bei Einfahrt des Extrazuges wird gerade nicht in der geforderten Einheitlichkeit beschrieben. Bereits in Bezug auf die Vermummung der Gruppenmitglieder liegen unterschiedliche Angaben vor.