Dies deckt sich mit den oben dargelegten Angaben der Polizeibeamten, wonach die Steine aus Richtung der hinteren Waggons des Zuges geworfen worden sind. Mangels persönlicher Identifikation der Beschuldigten innerhalb der Gruppe der Steine werfenden Ultras kann ihnen eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten nur dann nachgewiesen werden, wenn sich erstellen lässt, dass sich grundsätzlich alle aus der Gruppe, welche vom Sipo-Element hätte kontrolliert werden sollen, in die Menge der Steine werfenden Ultras am Ende des Extrazuges begeben haben. Davon ist die Vorinstanz – wie dargelegt – ausgegangen (vgl. E. 16.2.1 hiervor).