Einige der Gruppierung und mutmasslich auch der Fans aus dem Zug hätten jedoch durch das Durchlaufen des Zuges versucht, die anwesenden Polizisten von hinten zu überraschen und anzugreifen. Dies sei jedoch aufgrund der optimalen Rückendeckung unter den Polizisten erkannt und verhindert worden. Lediglich eine Person habe den Zug verlassen und sei auf die Einsatzleiterin AI.________ zugekommen (Einsatzleiterin AI.________, pag. 206; Zivilkläger P.________, pag. 212; Straf- und Zivilkläger K.________, der dabei ergänzend ausführte, dass diverse Steine das Polizeifahrzeug getroffen hätten, pag.