149 Z. 50 ff.). Erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt, vermochten die Straf- und/oder Zivilkläger K.________, J.________ und P.________ ihre eigenen Handlungsabläufe bei Einfahrt des Extrazuges konkretisierend zu den Angaben in den Wahrnehmungsberichten darzulegen: Der Straf- und Zivilkläger K.________ führte aus, als der Zug eingefahren sei, sei es sehr hektisch geworden. Er wisse nicht, was seine Kollegen gemacht hätten. Er habe damals in dieser Stresssituation einen ziemlichen Tunnelblick gehabt. Er sei zu seinem Auto und habe seinen Helm genommen. Er habe den Mehrzweckwerfer genommen und zeitgleich sei der Zug eingefahren.