Chömet aui usä!» (pag. 201). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochten sich der Straf- und Zivilkläger K.________ und der Zivilkläger P.________ nicht mehr daran zu erinnern, was die Gruppe gemacht habe, als der Zug eingefahren sei, wobei der Zivilkläger P.________ erklärend ausführte, der Zeitpunkt der Zugeinfahrt sei ihm nicht mehr so bewusst, da er in diesem Moment mit der internen Kommunikation beschäftigt gewesen sei und er in dieser Ausnahmesituation das «drumherum» nicht mehr so wahrgenommen habe (pag. 1623 f. Z. 42 ff.; 1633 Z. 5 ff.; 1634 Z. 6 f.). Der Strafund Zivilkläger J.___