_ erhellen mit aller Deutlichkeit, dass die Schilderungen der Polizeibeamten bis zur Einfahrt des Extrazuges weitestgehend einheitlich sind. Gestützt darauf, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte E.________ gegenüber der Polizei als Sprecher der Gruppe hervorgetan hat, wobei er in aggressivem Ton die Polizeibeamten zum «Rückzug» vor der Einfahrt des Extrazuges bewegen wollte. Weiter ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweiswürdigung erstellt, dass sich AL.________ etwas abseits der Gruppe der Personenkontrolle durch den Zivilkläger P.________ unterzog, während die übrigen Gruppenmitglieder eine Ausweisung gegenüber den Polizeibeamten verweigerten.