51 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger K.________ in Übereinstimmung mit den Angaben aus den Berichtsrapporten an, einer der Gruppe habe sich als Sprecher hervorgetan und mit der Einsatzleiterin AI.________ das Gespräch gesucht. Dieser habe gesagt, sie würden sich nicht ausweisen und dass die Polizei wieder gehen solle (pag. 1623 Z. 6 ff.). Der Strafund Zivilkläger J.________ führte u.a. aus, es sei von der Einsatzleitung entschieden worden, eine Personenkontrolle durchzuführen.