Derweil gab der Straf- und Zivilkläger J.________ an, er habe einen telefonieren hören, dem Anschein nach mit Personen, die sich im Fanzug aufgehalten hätten, und dass diese informiert worden seien, dass die Polizei hier sei und sie sich bereit machen sollten (pag. 201). Der Straf- und Zivilkläger L.________ erklärte, diejenige Person, welche er auf der Fotodokumentation erkannt habe (S.________, pag. 239 ff.), habe eine andere Person angerufen und diese informiert, dass er und die anderen in eine Personenkontrolle geraten seien (pag. 214).