214, Zivilkläger P.________, pag. 212; es wurde bereits festgehalten, dass es sich bei dieser Person erwiesenermassen um AL.________ handelte, vgl. E. 15 hiervor). Gemäss Bericht der Einsatzleiterin AI.________ habe es in der Gruppierung einige gegeben, welche mit dem Mobiltelefon herumhantiert hätten, man habe sinngemäss herausgehört, dass «sie» demnächst in T.________ seien (pag. 205). Der Straf- und Zivilkläger K.________ hielt diesbezüglich ergänzend fest, dass der Extrazug über die Anwesenheit der Polizei informiert und angewiesen worden sei, «sich zu vermummen und bereit zu machen» (pag. 199). Derweil gab der Straf- und Zivilkläger J._____