Im Falle des Beschuldigten G.________ sei es sehr wahrscheinlich, dass er einfach in den Zug gestiegen sei, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verfahren gegen ihn gelaufen seien und er mit einem Stadionverbot belegt worden sei. Der Beschuldigte G.________ habe nicht telefoniert, niemanden angestachelt, habe keine Schottersteine behÃĪndigt und geworfen, sich nicht vermummt und auch nicht gegen die Scheibe geschlagen. Er sei nur in T.________ gewesen, mehr nicht (pag.