Für die Frage, wer an der zusammengerotteten Meute teilgenommen habe, liege eine Beweislosigkeit vor, welche nicht von den Beschuldigten zu tragen sei. Die Vorinstanz habe zudem die Frage, wer sich von der kleineren Gruppierung an der grossen Gruppe beteiligt habe, gar nicht beantwortet und sei einfach davon ausgegangen, dass sich alle – ausser AL.________ – beteiligt hätten. Die Vorinstanz habe mit dem Schuldspruch das Legalitätsprinzip verletzt, weil sie diesen auf spekulative Annahmen gegründet und auf Angabe eines konkreten Beweises für die Teilnahme an der Zusammenrottung verzichtet habe. Im Falle des Beschuldigten G.______