Der Beschuldigte E.________ sei entsprechend von den Vorwürfen freizusprechen (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten G.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, es sei eine Tatsache, dass niemand wisse, was passiert sei, als der Zug eingefahren sei. Die einen Polizeibeamten seien mit Übersetzungsarbeiten beschäftigt gewesen, andere hätten sich beim Polizeifahrzeug aufgehalten. Die Polizeibeamten hätten das Rahmengeschehen sehr genau und detailliert beschreiben können, aber was nach der Zugeinfahrt passiert sei, hätten sie nicht mehr konkret sagen können.