49 zwar noch bevor die ersten Gegenstände geflogen seien. Dass er dabei unverzüglich losgerannt sein müsse, zeige auch die Tatsache, dass der Durchgang noch nicht durch die Straf- und Zivilkläger J.________ und K.________ gesichert gewesen sei. Es sei somit erwiesen, dass er nie Teil eines zusammengerotteten Haufens gewesen sei, sondern vielmehr versucht habe, mit der Polizei eine Lösung zu finden und sich überdies der Gefahr ausgesetzt habe, von einem Stein getroffen zu werden. Der Beschuldigte E.___