___ gewesen. Zudem habe er sich erst, als die Steinwürfe nachzulassen schienen, aus der Deckung des Durchgangs zur Einsatzleiterin begeben können. Erst zu diesem Zeitpunkt sei auch der Straf- und Zivilkläger I.________ zum Polizeifahrzeug gekommen, sei in der Folge vom Stein getroffen worden und habe den Beschuldigten im Reflex gepackt. Es sei somit falsch, dass der vom Straf- und Zivilkläger I.________ geschilderte zeitliche Ablauf belegen könne, dass der Beschuldigte Teil der Zusammenrottung gewesen sei. Der Beschuldigte sei von einem anderen Ort aus zum Polizeifahrzeug gestartet, und