Gemäss der Vorinstanz würden die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ der Version des Beschuldigten, wonach sich dieser noch vor den ersten Steinwürfen zur Polizei aufgemacht habe, entgegenstehen, was falsch sei. Der Beschuldigte E.________ sei nämlich deutlich früher als der Straf- und Zivilkläger I.________ losgerannt und sei bereits im Durchgang beim Kiosk gewesen, als dieser erst in Richtung Polizei losgegangen sei. Der Weg bis zur Einsatzleiterin AI.________ sei für den Beschuldigten, welcher um das Bahnhofsgebäude habe herumgehen müssen, deutlich weiter als für den Straf- und Zivilkläger I.________ gewesen.