_ habe sich nach Beendigung der Kontrolle folgendermassen verhalten: Er habe sich vom Ort der Einkesselung entfernt, sei auf dem Perron westwärts gerannt und habe dabei Personen aus dem Extrazug gekreuzt, welche sich der Polizei genähert hätten. Dabei habe sich das Polizeifahrzeug einige Meter weiter westwärts befunden, als es auf den aktenkundigen Situationsplänen eingezeichnet sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Zivilklägers P.________ und des Straf- und Zivilklägers I.________, welche das Auto in der Mitte des Perrons eingeordnet hätten. Der Zug sei auf den Situationsplänen ebenfalls nicht korrekt positioniert. Dem Beschuldigten E.______