Der Beschuldigte sei den Sicherheitsmitarbeitern bzw. der Polizei zudem bekannt gewesen, was gegen ein Interesse zur Teilnahme an den Ausschreitungen spreche. Er habe zudem versucht, die Ausschreitungen nach Ausbruch zu stoppen, was klar dafür spreche, dass er diese nicht gewollt habe. Dabei sei in Erinnerung zu rufen, dass er bereits in der Phase 1 des Vorfalls ein verständnisvoller Gesprächspartner gewesen sei, dies gemäss Frau U.________. Der Beschuldigte E.________ habe sich nach Beendigung der Kontrolle folgendermassen verhalten: