Die Personenkontrolle sei sodann aus objektiver Sicht gefährlich gewesen, weshalb das Handeln des Beschuldigten, die Polizeibeamten bzw. insbesondere die Einsatzleiterin auf die Gefährlichkeit aufmerksam zu machen, sicher nicht falsch gewesen sei. Angesichts der angespannten Situation sei es durchaus möglich, dass er nicht immer den richtigen Ton getroffen habe. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass er später an den Ausschreitungen teilgenommen habe. Der Beschuldigte sei den Sicherheitsmitarbeitern bzw. der Polizei zudem bekannt gewesen, was gegen ein Interesse zur Teilnahme an den Ausschreitungen spreche.