48 E.________ habe individuell gehandelt. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten E.________ unter anderem gestützt auf seine Funktion als «Gruppenführer» dem zusammengerotteten Haufen zugeordnet. Dies sei inkorrekt. Er sei ein Bindeglied zwischen den aktiven Fans und der Polizei gewesen (langjähriges Mitglied des runden Tisches), aber kein Gruppenführer. Die Personenkontrolle sei sodann aus objektiver Sicht gefährlich gewesen, weshalb das Handeln des Beschuldigten, die Polizeibeamten bzw. insbesondere die Einsatzleiterin auf die Gefährlichkeit aufmerksam zu machen, sicher nicht falsch gewesen sei.