Kein Belastungszeuge habe dabei erkennen können, wie sich die Gruppe nach Beendigung der Personenkontrolle verhalten habe. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden gerade Beweise dafür vorliegen, dass die Personen der Gruppe ein individuelles Verhalten an den Tag gelegt hätten. Beispielsweise habe der Beschuldigte Q.________ angegeben, er sei nach Ende der Personenkontrolle vorne in den Zug gestiegen und auch der Beschuldigte