Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise ein Konstrukt zwischen dem Individuum und des zusammengerotteten Haufens gebildet, die Gruppe der «Stadionverbötler». Für die Frage, ob der Beschuldigte E.________ an der Zusammenrottung teilgenommen habe, könne aber nicht auf das Verhalten anderer aus dieser Gruppierung abgestellt werden, diese Zurechnung sei nicht zulässig. Kein Belastungszeuge habe dabei erkennen können, wie sich die Gruppe nach Beendigung der Personenkontrolle verhalten habe.