1648). Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ machte in oberer Instanz geltend, es müsse auch bei den Tatbeständen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Bezug auf die Teilnahme ein individueller Tatbeitrag nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise ein Konstrukt zwischen dem Individuum und des zusammengerotteten Haufens gebildet, die Gruppe der «Stadionverbötler».