___ ausgesagt, er habe gesehen, dass die Gruppe zum hinteren Teil des Zuges gelaufen sei, einige seien in den Zug eingestiegen, einige nicht. Die Gruppierung habe sich somit erwiesenermassen aufgelöst respektive individuell verhalten, womit dem Beschuldigten C.________ keine Tatbeteiligung nachgewiesen werden könne. Es gebe keinen Beweis, dass er sich vermummt, Steine behändigt und geworfen oder an den Zug geschlagen habe. Er sei entsprechend von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt gegen Behörden und Beamte für diesen Sachverhaltsabschnitt freizusprechen (pag. 1648).