So habe der Straf- und Zivilkläger I.________ ausgesagt, es hätten nur ca. 4 von 10 Personen vermummt gegen die Scheiben des einfahrenden Zuges geschlagen und auch der Zivilkläger P.________ habe zu Protokoll gegeben, es hätten sich nur einige Personen der Gruppe vermummt und Schottersteine behändigt. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger K.________ ausgesagt, er habe gesehen, dass die Gruppe zum hinteren Teil des Zuges gelaufen sei, einige seien in den Zug eingestiegen, einige nicht.