16.2.2 Vorbringen der Parteien Angesichts des bereits begründeten Freispruchs erübrigt sich die Darlegung der Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten A.________. Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, die Annahme der Vorinstanz, wonach sich die Gruppierung der «Stadionverbötler» bei Eintreffen des Extrazuges nicht aufgelöst respektive nicht individuell gehandelt habe, sei falsch. Dies ergebe sich aus diversen Aussagen. So habe der Straf- und Zivilkläger I.______