Dass nicht noch weitere und gravierende Personenschäden entstanden sind, ist alleine dem Zufall zu verdanken. Sämtliche Gruppenmitglieder der 40er Gruppe, worunter auch die Beschuldigten A.________, C.________, Q.________, E.________, G.________ und Steiner fallen, haben sich die anlässlich des Vorfalls in Phase 2 entstandenen Personen- und Sachschäden anrechnen zu lassen, auch wenn diese ihnen nicht direkt als eigene Handlung zugeordnet werden können (vgl. hierzu die nachstehende rechtliche Würdigung).