der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte betreffend Phase 2 schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1223, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist erstellt, dass sich die in Phase 1 noch nicht bedrohlich erscheinende 11er (bzw. 10er) Gruppe durch das Vermengen mit den aus dem Extrazug aussteigenden FC V.________ Fans zu einer grösseren Gruppierung von insgesamt rund 40 Personen auf Gleis 1 am Bahnhof T.________ zu einer Menschenmenge verwandelte, von der aus für Dritte eine friedensbedrohende Grundstimmung ausging.