Massgebend sei in diesem Zusammenhang einzig, ob die Gruppierung von Dritten so wahrgenommen worden sie, als dass eine die Friedensordnung bedrohende Grundstimmung geherrscht habe, was vorliegend bei einer derart gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei, welche den mehrmaligen Einsatz von Gummischrot unabdingbar gemacht habe, zweifelsohne bejaht werden müsse. Es sei dabei spätestens ab den ersten Steinwürfe gegen die Polizei von einer von der Gruppe von 40 Personen ausgehenden friedensstörenden und bedrohlichen Grundstimmung auszugehen (zum Ganzen pag. 1219 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).