ten. Weiter sei es irrelevant, ob alle 40 Personen aus der Meute und insbesondere die Beschuldigten dabei vermummt gewesen seien. Massgebend sei in diesem Zusammenhang einzig, ob die Gruppierung von Dritten so wahrgenommen worden sie, als dass eine die Friedensordnung bedrohende Grundstimmung geherrscht habe, was vorliegend bei einer derart gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei, welche den mehrmaligen Einsatz von Gummischrot unabdingbar gemacht habe, zweifelsohne bejaht werden müsse.