2 des Strafbefehls vom 3. November 2020 freizusprechen ist. Demgegenüber ist die Anwesenheit der Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ in dieser Personengruppe erstellt. Für die drei Beschuldigten ist folglich in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sie an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten teilgenommen haben. 16.2 Zur Frage, wer an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten teilnahm 16.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zunächst zum Schluss, dass die Gruppierung, welche durch die Polizei hätte kontrolliert werden sollen, für sich noch keine Zusammenrot-