16.1.4 Fazit Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte A.________ zum Tatzeitpunkt am Bahnhof in T.________ befand bzw. Teil der Personengruppe war, die vom Sipo-Element hätte kontrolliert werden sollen. Infolgedessen lässt sich ihm auch keine Teilnahme an den gewalttätigen Ausschreitungen am Bahnhof T.________ gegenüber Personen und Sachen sowie an den Sachbeschädigungen im Extrazug nachweisen. Es kann somit bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls vom 3. November 2020 freizusprechen ist.