Im Übrigen ergibt sich aus dem Überwachungsfoto, dass der Beschuldigte A.________ an jenem Abend bis auf die Schuhe übereinstimmen mit den sich am Bahnhof befindlichen und von den Polizeibeamten beschriebenen Personen gekleidet war, nämlich mit dunkler respektiver schwarzer Jacke und Jeans (vgl. pag. 393). 16.1.4 Fazit Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte A.________ zum Tatzeitpunkt am Bahnhof in T.________ befand bzw. Teil der Personengruppe war, die vom Sipo-Element hätte kontrolliert werden sollen.