Wenn auch nicht (mehr) entscheidend, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Kammer das von der Verteidigung vorgebrachte Entlastungselement der «schwarzen Schuhe» als nicht massgeblich erachtet hätte. Es erscheint nicht lebensfremd, dass die Polizeibeamten, im Falle der Anwesenheit des Beschuldigten A.________ in der Personengruppe, die schwarzen Schuhe nicht erwähnt hätten, zumal es sich dabei nicht um ein gleich auffälliges Detail handelt, wie bspw. eine anders farbige Jacke. Zudem hätten seine Schuhe angesichts der damaligen Dunkelheit (November; abends um ca. 21:45 Uhr) auch leicht übersehen werden können.