Im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten wurde er von niemandem am Bahnhof in T.________ erkannt, womit die Variante, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort aufhielt, als genauso wahrscheinlich erachtet werden muss. Etwas anderes kann man ihm zumindest nicht rechtsgenüglich nachweisen. Wenn auch nicht (mehr) entscheidend, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Kammer das von der Verteidigung vorgebrachte Entlastungselement der «schwarzen Schuhe» als nicht massgeblich erachtet hätte.