_ liegen keine vor. Nach Ansicht der Kammer und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist der erstellte Aufenthaltsort des Beschuldigten A.________ zwar zeitlich und örtlich als nah zum eigentlichen Tatort zu bezeichnen, dennoch reicht dies für sich allein nicht aus, um ihn zweifelsfrei der Personengruppe zuordnen zu können, die vom Sipo-Element am Bahnhof in T.________ hätte kontrolliert werden sollen. Im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten wurde er von niemandem am Bahnhof in T._____