393) effektiv um den Beschuldigten A.________ handeln muss, da die beiden Fotos miteinander einhergehen und im Übrigen auch die Verteidigung des Beschuldigten geltend machte, dieser habe an jenem Abend schwarze Turnschuhe getragen (vgl. E. 16.1.2 hiervor). Bei der identifizierten Person auf dem zweiten Foto (pag. 394) kann es sich demgegenüber aufgrund anderer Gesichtsbehaarung und unterschiedlicher Kleidung gerade nicht um den Beschuldigten A.________ handeln. Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte A.________ zusammen mit den Beschuldigten C.________ und E.________ zwar in T.________ aufhielt, dies jedoch