Teil dieser Gruppierung war. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser sich nicht auf den, den einvernommenen Personen vorgehaltenen Fotoblättern befand (vgl. pag. 238; 244; 255; 268; 274; 279; 286), er folglich auch nicht positiv durch die Polizisten und/oder U.________ bzw. die beiden weiteren befragten Auskunftspersonen AF.________ und AE.________ erkannt werden konnte. Er fand nur Eingang T.________ Verfahren, weil er als solcher durch Szenenkenner der O.________ identifiziert wurde, wie er sich um ca. 20:34 Uhr beim Bancomaten der AG.________ in T.________ aufhielt, dies zusammen mit den Beschuldigten C._