Der Beschuldigte G.________ hat sodann selbst zugegeben, «dort gewesen zu sein» (pag. 308 Z. 28 f.) und wie bereits erwähnt, wurde auch von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht bestritten, dass sich dieser am Bahnhof in T.________ in dieser Personengruppe aufgehalten hat. Es ist folglich erstellt, dass die Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ Teil der Gruppe waren, auf welche das Sipo-Element nach Ankunft am Bahnhof T.________ getroffen ist und bei welcher die Personenkontrolle hätte durchgeführt werden sollen. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob auch der Beschuldigte A.________ Teil dieser Gruppierung war.