43 Es kann im Übrigen auf die sich in den Akten befindliche Zusammenstellung «Täteridentifikation» verwiesen werden (pag. 196 f.), aus welcher hervorgeht, welcher Beschuldigte von wem und wie oft identifiziert wurde. Auf die Identifikationen der Polizeibeamten ist abzustellen, diese sind rechtmässig erfolgt (vgl. E. 8.4.3 hiervor). Dass die Aussagen der Einsatzleiterin AI.________ als glaubhaft erachtet werden, hat die Kammer zudem bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung dargelegt (vgl. E. 15 hiervor), womit das Vorbringen des Beschuldigten C.________ nicht verfängt. Der Beschuldigte G.__